Das Gericht der Ukraine hat die Entscheidung des österreichischen Gerichts anerkannt und zur Vollstreckung auf dem Territorium der Ukraine zugelassen, indem es die Zwangsvollstreckung dieser Entscheidung zur Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber dem Transportunternehmen der Ukraine zugunsten der österreichischen Versicherungsgesellschaft zugelassen hat. Die Entscheidung trat in Kraft, wurde angefochten und vom Berufungsgericht teilweise geändert (die Höhe der Strafe wurde leicht reduziert). Die Entscheidung wurde vom Schuldner freiwillig erfüllt.
Sache Nr. 303/1531/18 2к/303/4/18
Zeilennummer des statistischen Berichts 2
URTEIL IM NAMEN DER UKRAINE
Juli 2018 Stadt Mukatschewo
STADTBEZIRKSGERICHT MUKATSCHEWO DES GEBIETS TRANSKARPATIEN
vertreten durch: Vorsitzende Richterin Kurakh L.W.
unter Beteiligung des Sekretärs der Gerichtssitzungen BETEILIGTER_1
Vertreter der Beklagten BETEILIGTER_2
hat in einer offenen Gerichtsverhandlung im Gerichtssaal in Mukatschewo den Antrag der Versicherungsgesellschaft UNIQA auf Vollstreckung der Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichts Salzburg (Republik Österreich) in der Ukraine berücksichtigt und hat –
FESTGESTELLT:
Beim Stadtbezirksgericht Mukatschewo des Gebiets Transkarpatien ist ein Antrag der Versicherungsgesellschaft UNIQA auf Vollstreckung der Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichts Salzburg (Republik Österreich) vom 23.05.2015 in der Sache Nr. 13 СG 55/13р-21 in Bezug auf den Einzug von der ZakarpatEuroTrans Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stadt Mukatschewo, Ukraine, Identifikationsnummer 30015655 der folgenden Forderungen: -17.500 (siebzehntausendfünfhundert) Euro – Vollstreckungsbetrag; – 3.217,00 (dreitausendzweihundertsiebzehn) Euro – Verfahrenskosten.
Die Klägerin begründet den Antrag auf Vollstreckung durch die Tatsache, dass mit der oben genannten Entscheidung der Klage der Klägerin – der Versicherungsgesellschaft UNIQA – stattgegeben wurde. Die Beklagte – die ZakarpatEuroTrans GmbH – hat ihren Sitz in der Ukraine. Die Beklagte führt die Gerichtsentscheidung nicht aus, womit sie die Rechte der Klägerin verletzt. In diesem Zusammenhang war die Letztere gezwungen, beim Gericht der Ukraine einen entsprechenden Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung zu stellen. Die Beklagte wurde über die Rechtssache und die Möglichkeit der Vertretung ihrer Interessen ordnungsgemäß informiert, was mit dem Protokoll der Gerichtssitzung des Stadtbezirksgerichts Mukatschewo vom 22. Januar 2014 über die Zustellung der Ladung an den Vertreter der Beklagten in der Sache Nr. 13 СG 55/13р-21 nachgewiesen wird.
Am 18. April 2018 hat die ZakarpatEuroTrans GmbH beim Gericht Einwände gegen den Antrag eingelegt, wo die Beklagte behauptete, dass sich der Antrag auf die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung Nr. 13 СG 55/13р-21 vom 23.05.2015 in Bezug auf die Verpflichtung der Klägerin UNIQA Österreich Versicherungen AG zur Zahlung zugunsten der Dolmetscherin Mag. Kubalevska-Vyshynska der Dolmetscherkosten im Wert von 20 Euro bezieht, sondern nicht auf den Einzug von der ZakarpatEuroTrans GmbH 17.500 Euro und 3.217,00 Euro Verfahrenskosten. Darüber hinaus erging die genannte Entscheidung nicht am 25.05.2015, sondern am 27.05.2014 und die Beklagte wurde von der Verhandlung nicht benachrichtigt.
Am 22. Mai 2018 hat der Vertreter der Klägerin – der Versicherungsgesellschaft UNIQA – eine Erklärung zur Klärung des Antrags beim Gericht eingereicht. In dieser Erklärung hat der Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Hauptnummer der Sache, die Anerkennung der Entscheidung in welcher die Klägerin beantragt, die Nummer Nr. СG 55/13р ist, die auf der ersten Seite der Übersetzung der Entscheidung angegeben ist. Zur Entscheidung wurde eine Erweiterung Nr. 13 СG 55/13р-21 hinzugefügt, da das Gericht eine zusätzliche Entscheidung über die Dolmetscherkosten in der Sache getroffen hat, weshalb die Klägerin fälschlicherweise die Hauptnummer der Sache mit der Erweiterung -21 angegeben hat. Darüber hinaus hat der Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beklagte durch das Stadtbezirksgericht Mukatschewo im Rahmen der Berücksichtigung des Auftrags des österreichischen Gerichts über die Beteiligung in der Sache Nr. СG 55/13р und über die Möglichkeit der Vertretung ihrer Interessen ordnungsgemäß informiert wurde, was mit dem Protokoll der Gerichtssitzung des Stadtbezirksgerichts Mukatschewo vom 22.01.2014 über die Zustellung der Ladung an den Vertreter der Beklagten in der Sache Nr. 13 СG 55/13р nachgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund stellt die Klägerin einen Antrag auf Vollstreckung der Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichts Salzburg (Republik Österreich) vom 23.05.2015 in der Sache Nr. 13 СG 55/13р.
Der Vertreter des Antragstellers erschien in der Gerichtssitzung nicht, legte aber dem Gericht einen Antrag auf Verhandlung der Sache in seiner Abwesenheit vor, in dem er darauf hinwies, dass er um die Stattgabe des geklärten Antrags als Ganzes ersucht.
Der Vertreter des Schuldners – der ZakarpatEuroTrans GmbH – Beteiligter_2 erhob Einwände in der Gerichtssitzung gegen die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichts Salzburg (Republik Österreich) vom 23.05.2015 in der Sache Nr. Nr. 13 СG 55/13р, da der Schuldner angeblich von der Verhandlung nicht benachrichtigt worden sei.
Nach Anhörung des Vertreters des Schuldners und Prüfung der Akten und der Materialien des Akte 1.7/2014 über die Zustellung von Schriftstücken hat das Gericht Folgendes festgestellt.
Die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung ist die Erstreckung der Rechtskraft einer solchen Entscheidung auf das Territorium der Ukraine und die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nach dem in der Zivilprozessordnung der Ukraine festgelegten Verfahren.
Gemäß Art. 462 der Zivilprozessordnung der Ukraine können Entscheidungen ausländischer Gerichte (der Gerichte ausländischer Staaten, anderer zuständiger Organe, die in Zivilsachen zuständig sind) in der Ukraine anerkannt und vollstreckt werden, wenn deren Anerkennung und Vollstreckung durch ein internationales Abkommen, das durch die Werchowna Rada der Ukraine ratifiziert wurde, oder nach dem Gegenseitigkeitsprinzip vorgesehen sind. Wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruht, wird davon ausgegangen, dass es existiert, solange das Gegenteil nicht bewiesen wird.
Gemäß Art. 464 der Zivilprozessordnung der Ukraine wird über die Genehmigung der Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners entschieden.
Der Sitz der ZakarpatEuroTrans GmbH befindet sich im Gebiet Transkarpatien, Bezirk Mukatschewo, Siedlung städtischen Typs Koltschyno, Naberezhna Straße 17.
Gemäß Pkt. 12 der Verordnung des Plenums des Obersten Gerichts der Ukraine Nr. 12 vom 24.12.1999 „Über die Berücksichtigung durch Gerichte von Anträgen auf Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte (Schiedsgerichte) …“ prüfen die Gerichte ausländische Urteile in dem in deren definierten Rahmen und können nicht über die Richtigkeit dieser Entscheidungen in der Sache entscheiden sowie dürfen keine Änderungen solcher Entscheidungen vornehmen.
Gemäß Artikel 81 des Gesetzes der Ukraine „Über internationales Privatrecht“ können folgende Entscheidungen von ausländischen Gerichten in der Ukraine anerkannt und vollstreckt werden: Entscheidungen in Zivil-, Arbeits-, Familien- und Handelssachen, ausländische Gerichtsentscheidungen in Strafsachen nur in Bezug auf Schadensersatz sowie rechtskräftig gewordene Entscheidungen von ausländischen Schiedsgerichten und anderen Organen ausländischer Staaten, die in Zivil- und Handelssachen zuständig sind.
Das Gericht hat festgestellt, dass das Landesgerichts Salzburg (Republik Österreich) mit seiner Entscheidung in der Sache Nr. 13 СG 55/13р einen Einzug von 17.500 Euro und 3.217,00 Euro Verfahrenskosten von der ZakarpatEuroTrans GmbH zugunsten der UNIQA Österreich Versicherungen AG angeordnet hat. Diese Entscheidung ist am 23. Mai 2015 rechtskräftig geworden.
Gemäß Art. 263 Teil 4 der Zivilprozessordnung der Ukraine hat das Gericht bei der Wahl und Anwendung der Rechtsordnung auf die strittigen Rechtsverhältnisse die in den Verordnungen des Obersten Gerichts der Ukraine aufgeführten Schlussfolgerungen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidung in dieser Rechtssache berücksichtigt das Gericht die Verordnung des Obersten Gerichts der Ukraine vom 23. April 2014, mit welcher das Urteil in der Sache Nr. 6-39цс14 genehmigt wurde, deren Gegenstand die Streitigkeit um die Erteilung der Genehmigung zur Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich über die Eintreibung von Forderungen war.
Die Behauptung des Vertreters des Schuldners darüber, dass der Schuldner von der Verhandlung in Salzburg (Republik Österreich) nicht benachrichtigt wurde, ist außer Betracht zu lassen, da diese Behauptung mit den Materialien des Akte 1.7/2014 über die Zustellung von Schriftstücken widerlegt wird, in denen das Protokoll der Gerichtssitzung des Stadtbezirksgerichts Mukatschewo vom 22.01.2014 Nr. 303/261/13-ц enthalten ist, wonach die Kopien der Schriftstücke des österreichischen Gerichts in der Sache Nr. 13 СG 55/13р an den Vertreter der ZakarpatEuroTrans GmbH gegen Unterschrift übergeben wurden. Diese Empfangsbestätigung, unterzeichnet vom Vertreter der ZakarpatEuroTrans GmbH BETEILIGTER_2, gibt es in der Akte.
Das Gericht hat keine Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckung der oben genannten ausländischen Entscheidung, die im Artikel 468 der Zivilprozessordnung der Ukraine vorgesehen sind, festgestellt.
Artikel 467 Teil 8 der Zivilprozessordnung der Ukraine besagt, dass wenn in der Entscheidung eines ausländischen Gerichts der zugesprochene Betrag in einer Fremdwährung angegeben ist, das Gericht, das über diesen Antrag entscheidet, den Betrag in die nationale Währung zum Wechselkurs der Nationalen Bank der Ukraine am Tag des Ergehens des Urteils umzurechnen hat.
Zum 11. Juli 2018 entsprechen 17.500 Euro und 3.217,00 Euro umgerechnet in Hrywnja zum offiziellen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine einem Gegenwert von 636.011,90 Hrywnja.
In Anbetracht der obigen Ausführungen hat das Gericht beschlossen, dem Antrag der Versicherungsgesellschaft UNIQA stattzugeben, insbesondere die Genehmigung zur Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts Salzburg( Republik Österreich) in der Sache Nr. 13 СG 55/13р, die am 23.05.2015 rechtskräftig geworden ist, in der Ukraine zu erteilen.
Basierend auf dem oben genannten, unter Anwendung der Artikel 462-469 des Zivilprozessordnung der Ukraine, hat das Gericht –
für Recht erkannt:
Dem geklärten Antrag der Versicherungsgesellschaft UNIQA auf Vollstreckung der Gerichtsentscheidung des Bezirksgerichts Salzburg (Republik Österreich) in der Ukraine wird stattgegeben.
Das Gericht erteilt die Genehmigung zur Vollstreckung (Anerkennung der Entscheidung) in der Ukraine der Entscheidung des Gerichts Salzburg, Republik Österreich, vom 23. Mai 2015 in der Sache Nr. 13 СG 55/13р in Bezug auf den Einzug von der ZakarpatEuroTrans GmbH, Mukatschewo, Ukraine, Identifikationsnummer 30015655 der folgenden Forderungen:
-17.500 (siebzehntausendfünfhundert) Euro – Vollstreckungsbetrag
– 3.217,00 (dreitausendzweihundertsiebzehn) Euro – Verfahrenskosten.
Die genannte Entscheidung ist in der Ukraine nach dem Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken; die zugesprochene Summe beträgt umgerechnet in die Landeswährung der Ukraine zum Datum dieses Urteils UAH 636.011,90 (sechshundertsechsunddreißigtausendelf Hrywnja 90 Kopijkas).
Eine Berufung gegen das Urteil kann innerhalb von 15 Tagen nach dessen Verkündung beim Berufungsgericht des Gebiets Transkarpatien unter Vermittlung des Stadtbezirksgerichts Mukatschewo, unter Berücksichtigung von Punkt 15.5 der Übergangsbestimmungen der Zivilprozessordnung der Ukraine (in der Fassung vom 10.10.2017) eingelegt werden.
Der vollständige Wortlaut des Urteils wurde am 13. Juli 2018 estellt.
Vorsitzende Richterin Kurakh L.W.







