Gemäß Absatz 12 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts der Ukraine vom 24.12.1999 №12, die Einreichung eines ausländischen Gerichts oder Schiedssprüches in der Ukraine nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung ist ein Grund für die Verweigerung in der Vollstreckungserlaubnis, unabhängig davon, ob solche Folgen ausdrücklich durch internationale Verträge vorgesehen sind oder es enthält einen allgemeinen Hinweis darauf, dass die Reihenfolge der Vollstreckung von Entscheidungen durch die Rechtsvorschriften der Vertragspartei geregelt wird, in deren Hoheitsgebiet die Vollstreckung durchgeführt werden soll.
„Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der Ukraine“









