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Testament für ukrainische Staatsbürger im Ausland: Beurkundung und rechtliche Anforderungen

 

Aufgrund der umfassenden militärischen Invasion der Russischen Föderation waren viele ukrainische Bürger gezwungen, ins Ausland zu gehen. Während sie sich außerhalb ihrer Heimat befinden, können Ukrainer möglicherweise ein Testament beurkunden lassen müssen. Sie können ihr Recht auf Testamentserstellung wahrnehmen, indem sie sich an ukrainische Konsularstellen oder an ausländische Notare/Behörden wenden, die nach ausländischem Recht zur Durchführung solcher Handlungen befugt sind.

  1. Beurkundung von Testamenten durch ukrainische Konsularstellen

Gemäß den Artikeln 1 und 38 des Gesetzes der Ukraine „Über das Notariat“ sind die Konsularstellen der Ukraine für notarielle Handlungen im Ausland zuständig, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch die diplomatischen Vertretungen der Ukraine.

Ukrainische Konsularstellen führen unter anderem notarielle Handlungen wie die Beurkundung von Testamenten durch.

Testamente werden von den Konsularstellen gemäß dem ukrainischen Recht beurkundet. Insbesondere richten sie sich nach:

  1. dem Zivilgesetzbuch der Ukraine,
  2. dem Gesetz der Ukraine „Über das Notariat“,
  3. den Vorschriften über notarielle Handlungen in diplomatischen Vertretungen und Konsularstellen der Ukraine, die durch den Erlass des Justizministeriums der Ukraine und des Außenministeriums der Ukraine vom 27. Dezember 2004, Nr. 142/5/310, genehmigt und am 27. Dezember 2004 im Justizministerium der Ukraine unter Nr. 1649/10248 registriert wurden.

Das Verfahren für Konsuln bei der Beurkundung von Testamenten ist in Punkt 3.8 des Kapitels 3 dieser Vorschriften festgelegt.

Hinweis: Alle Testamente, einschließlich solcher, die zuvor beurkundete Testamente ändern oder widerrufen, Testamentduplikate und Erklärungen zur Annullierung von Testamenten, unterliegen der obligatorischen Registrierung im Erbregister über das Außenministerium der Ukraine (im Folgenden MFA) gemäß dem Verfahren, das durch die Vorschriften über das Erbregister festgelegt ist, die durch den Erlass des Justizministeriums der Ukraine vom 7. Juli 2011, Nr. 1810/5, genehmigt und am 11. Juli 2011 im Justizministerium der Ukraine unter Nr. 831/19569 registriert wurden.

Gemäß den Punkten 2.3 und 2.4 Abschnitt II der Vorschriften tragen das MFA und seine Vertreter in der Ukraine Informationen über von ukrainischen Konsularstellen beurkundete Testamente, deren Änderungen und Annullierungen in das Erbregister ein, indem sie elektronische Erklärungen an das staatliche Unternehmen „Nationale Informationssysteme“ oder seine Zweigstellen übermitteln und das elektronische Interaktionssystem der Exekutivbehörden im vorgeschriebenen Format für die Eintragung relevanter Informationen und die Erstellung eines Registrierungsdatensatzes nutzen.

Anträge auf staatliche Registrierung von Testamenten, die von ukrainischen Konsularstellen beurkundet wurden, Änderungen daran und deren Annullierungen können vom Testator direkt beim Registerführer (staatliches Notariat, staatliches Notariatsarchiv, privater Notar) eingereicht werden.

Bei der Einreichung dieser Anträge im vorgeschriebenen Format muss der Testator einen Reisepass oder ein anderes Ausweisdokument vorlegen.

  1. Beurkundung von Testamenten durch ausländische Notare/Behörden, die nach ausländischem Recht zur Durchführung solcher Handlungen befugt sind

Ukrainische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, können sich zur Beurkundung eines Testaments an ausländische Notare/Behörden wenden, die nach ausländischem Recht befugt sind, solche Handlungen durchzuführen.

Es ist zu beachten, dass diese Testamente gemäß den in dem ausländischen Land geltenden Anforderungen beurkundet werden.

Diese Bestimmung findet sich in Artikel 73 des Gesetzes der Ukraine „Über das internationale Privatrecht“, wonach die Fähigkeit einer Person zur Erstellung und Annullierung eines Testaments sowie die Form des Testaments und des Aktes seiner Annullierung durch das Recht des Staates bestimmt werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Aktes oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen festen Wohnsitz hatte. Ein Testament oder der Akt seiner Annullierung kann aufgrund der Nichteinhaltung der Form nicht für ungültig erklärt werden, wenn diese den Anforderungen des Rechts des Ortes entspricht, an dem das Testament erstellt wurde, des Staatsangehörigkeitsrechts oder des gewöhnlichen Aufenthaltsrechts des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung des Aktes oder zum Zeitpunkt seines Todes sowie des Rechts des Staates, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

Es ist auch zu beachten, dass nach ukrainischem Recht auf Wunsch des Testators Testamente, die (erstellt und/oder aufbewahrt) und in ausländischen Staaten gemäß dem Übereinkommen über die Einführung eines Testamentsregistersystems (im Folgenden das Übereinkommen) registriert sind, im Erbregister der Ukraine eingetragen werden können.

Gemäß Punkt 2.3 Abschnitt II der Vorschriften trägt das Justizministerium der Ukraine Informationen über Testamente (erstellt und/oder aufbewahrt) und in ausländischen Staaten registrierte sowie deren Änderungen und Annullierungen in das Erbregister ein, wenn ein Antrag auf deren Registrierung in der Ukraine nach dem Übereinkommen ordnungsgemäß eingegangen ist. Dies geschieht durch Einreichung elektronischer Anträge an das staatliche Unternehmen „Nationale Informationssysteme“ oder seine Zweigstellen unter Verwendung des festgelegten Formats für die Interaktion.

  1. Schlussfolgerung

Ukrainische Staatsbürger, die im Ausland leben, haben die Möglichkeit, ihre Testamente entweder durch ukrainische Konsulate oder durch ausländische Notare, die nach ausländischem Recht dazu befugt sind, beurkunden zu lassen. Damit diese Testamente in der Ukraine vollstreckbar sind, müssen sie den ukrainischen Registrierungsanforderungen entsprechen und gegebenenfalls den Vorgaben des Übereinkommens über die Einführung eines Testamentsregistersystems folgen. Dieser strukturierte Ansatz gewährleistet, dass ukrainische Staatsbürger ihr Recht ausüben können, rechtlich anerkannte Testamente zu erstellen, auch wenn sie außerhalb der Ukraine leben.

 

 

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