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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidung in der Ukraine. Was wenn nur einer der Schuldner in der Ukraine lebt oder dort über einen Vermögen verfügt? Meinung des Obersten Gerichtshofs der Ukraine

Gem. Punkt 2 des Beschlusses Nr. 12 des Obersten Gerichtshofs der Ukraine vom 24.12.1999 „Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Anträgen auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen und Schiedssprüche sowie über die Aufhebung von Entscheidungen, die im Wege der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit auf dem Territorium der Ukraine“, für den Fall, dass die Entscheidung eines ausländischen Gerichts (Schiedsspruch) in Bezug auf mehrere Schuldner getroffen wird, von denen einige nicht in der Ukraine wohnen und kein Vermögen in der Ukraine haben, betrachtet das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nur in Bezug auf Schuldner, die auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine wohnen (sind) oder dort Vermögen besitzen.

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